Die Morsumer

Satzungsgemäße Aufgaben

Der Verein dient zur Förderung der Kultur.

Insbesondere sollen gefördert werden:

1. Veranstaltungen mit Künstlern

2. Lesungen mit Schriftstellern

3. Wechselnde Kunstausstellungen

4. Die örtlichen Vereine und die Dorfgemeinschaft

5. Der Heimatgedanke und das traditionelle Brauchtum

6. Sonstige kulturelle Veranstaltungen sowie Kinder- und Jugend-Veranstaltungen

Die Satzung

§ 1 Name / Sitz 

1. Der Verein führt den Namen „Morsumer Kulturfreunde“. 

2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Niebüll eingetragen. Er hat seinen Sitz in Morsum/Sylt-Ost. 

§ 2 Aufgaben und Grundsätze

1. Der Verein dient zur Förderung der Kultur. Insbesondere sollen gefördert werden: Veranstaltungen mit Künstlern, Lesungen mit Schriftstellern, wechselnde Kunstausstellungen, örtliche Vereine und die Dorfgemeinschaft, der Heimatgedanke, das traditionelle Brauchtum, sonstige kulturelle , sowie Kinder- und Jugend-Veranstaltungen. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder 

Mitglied kann jede natürliche und Juristische Person werden. Zur Aufnahme Minderjähriger bedarf es der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über das Eintrittsgesuch. 

§ 3 a Ehrungen, Ehrenmitglieder 

1. Der Vorstand kann für besondere Anlässe Ehrungen vornehmen. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

3. Der Vorstand erlässt eine Ehrenordnung. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. 

3.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. 

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Teile aus dem Vermögen des Vereins. 

§ 5 Beiträge 

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

§ 6 Organe 

Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand 

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzurichten. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat er der Mitgliederversammlung zu berichten. 

2. Der Vorstand besteht aus: 1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer, 1. Beisitzer und 2. Beisitzer.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4. Der Vorstand im Sinne des BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. 

§ 8 Erweiterter Vorstand 

1. Die Ausschussvorsitzenden bilden mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand. 

2. Der erweiterte Vorstand tritt auf Verlangen des Vorstandes zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Soweit die Satzung nichts anderes besagt, beschließt er mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Verein es erfordert, oder wenn ¼ der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 

3. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung des Vorstandes vierzehn Tage vorher einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

4. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind. 

5. Zur Satzungsänderung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen, Beschlussfassung über Anträge, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Satzungsänderungen, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern 

§11 Stimmrecht und Wählbarkeit 

1. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 

4. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn es eines der anwesenden Mitglieder verlangt. 

§ 12 Kassenprüfer 

1. Der vorzulegende Jahresabschluss ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines ständigen Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Die Wiederwahl ist unzulässig. 

2. Auf Antrag der Kassenprüfer kann jederzeit eine neutrale Person zur Kassenprüfung hinzugezogen werden. 

3. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder. 

§ 13 Protokollierung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist unter Angabe von Zeit, Ort und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 14 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Einberufung ausschließlich mit diesem Zweck erfolgt. 

2. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder ihr zustimmt. 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde oder Stadt, der Morsum zugehörig ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kulturelle Zwecke für den Ortsteil Morsum zu verwenden hat. Sollte es zu einer Stiftung „Morsumer Kultur“ oder ähnlichem kommen, könnte das Vermögen auch an diese Stiftung fallen.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung tritt gemäß der Mitgliederversammlung vom 15. März 2013 in Kraft.

Morsum, 15. März 2013                                                 MORSUMER KULTURFREUNDE 

– Der Vorsitzende – 

gez. Chris Schmatloch

Mitgliederlogin